Aktuelles
Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2017
Zum 01.07.2017 wurden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Dies bedeutet für die Gläubiger eine erhebliche Verschlechterung.Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus:
1. keine Übergangsregelung:
- Die neuen Freigrenzen greifen ab 01.07.2017 für alle Beschlüsse in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird.
- Die Neuregelungen sind nicht auf Beschlüsse anzuwenden, in denen die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle festgelegt sind:
- Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
- Pfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung
- teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener
- P-Kontopfändungen
2. Zuvielzahlung durch den Drittschuldner nach altem Recht verpflichtet zur Rückzahlung, wenn der Schuldner dies verlangt:
- Anbei ein kurzer Auszug aus der neuen Pfändungstabelle:
- Freibeträge bei Lohnpfändung:
- Schuldner, ledig – bisher 1.079,99 EUR - neu: 1.139,99 EUR
- Schuldner, verheiratet – bisher 1.479,99 EUR - neu: 1.569,99 EUR
- Schuldner, ledig – bisher 1.073,88 EUR - neu: 1.133,80
- Schuldner, verheiratet - bisher 1.478,04 EUR - neu: 1.560,51 EUR