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Aktuelles

Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes

  • 19.05.2017
Das Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regeln gelten für alle Insolvenzverfahren die nach dem 05.04.2017 eröffnet wurden. Dies bedeutet z. B.:

§ 133 InsO – Vorsatzanfechtung:

  • Die Anfechtungsfrist wurde von bisher zehn auf vier Jahre verkürzt.
  • Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste.
  • Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage genügt die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr für die Vermutung einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

§ 143 InsO – Zinsregelung:

  • Zinsen fallen erst mit Eintritt des Verzugs nach § 286 BGB an, nicht mehr, unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs, schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Der neue Zinslauf gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits eröffnete Verfahren.

Kontakt

Inkasso & Kreditschutz Ressmann KG
Bleichstraße 30
89077 Ulm

Telefon: 0731 / 140 04-40
Fax:        0731 / 140 04-99
E-Mail:
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